Rechtsprechung
VG Arnsberg, 16.12.2013 - 8 K 3658/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Untersagung der Durchführung einer gemeinnützigen Abfallsammlung wegen Fehlens der Gemeinnützigkeit bei faktischer Durchführung der Abfallsammlung durch einen gewerblichen Dritten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11
Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt
Auszug aus VG Arnsberg, 16.12.2013 - 8 K 3658/12
Damit nicht der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eigene Interessen dadurch verfolgt, dass er sie in seiner Eigenschaft als untere Umweltschutzbehörde durchzusetzen versucht, muss eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gewährleistet sein, vgl. hierzu näher Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW), Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 - mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetz, die Zuständigkeitsfrage allerdings abschließend nichtklärend, Rdnr. 37 ff der bei "juris" veröffentlichten Fassung.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2015 - 20 B 962/14
Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemeinnützigen Sammlung
Ein entsprechendes Begriffsverständnis des Verwaltungsgerichts folgt schließlich auch aus dessen Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. Dezember 2013 - 8 K 3658/12 - (der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag ist derzeit beim OVG NRW unter dem Az. 20 A 200/14 anhängig), in dem der Träger einer Sammlung ebenfalls anhand inhaltlicher (Verantwortungs-)Kriterien bestimmt worden ist.Diese Praxis der Abrechnung bestätigen im Übrigen auch weitere Abrechnungen, die im Verfahren 8 K 3658/12 VG Arnsberg (nunmehr 20 A 200/14 OVG NRW) eingereicht wurden.
Dass entsprechende Unterlagen überhaupt existieren, ist weder im vorliegenden Verfahren noch im Verfahren 8 K 3658/12 VG Arnsberg (nunmehr 20 A 200/14 OVG NRW) - vorgetragen worden.
Insbesondere der Umstand, dass es der Antragsteller - wie im Übrigen auch aus dem vom Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Verfahren 8 K 3658/12 VG Arnsberg (nunmehr 20 A 200/14 OVG NRW) deutlich wird - offenbar systematisch der H. Recycling GmbH überlässt, eine einmal blanko unterschriebene Sammlungsanzeige zu kopieren und hinsichtlich des Sammlungsgebietes "zu individualisieren", spricht dafür, dass diese und nicht der Antragsteller die Sammlungsgebiete auswählt und die Sammlungen selbständig organisiert.
Eine plausible Erklärung für das Fehlen der Unterschriften - das im Übrigen ebenfalls eine auffällige Parallele im Verfahren 8 K 3658/12 VG Arnsberg (nunmehr 20 A 200/14 OVG NRW) findet - enthält die Beschwerde nicht.
- VG Köln, 07.08.2014 - 13 L 1070/14
Untersagungsverfügung bzgl. einer Alttextilsammlung; Gemeinnützige Sammlung von …
Auch im Hinblick auf den Umstand, dass dieselbe Verfahrensweise in einem einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg zugrundeliegenden Fall, vgl. Urteil vom 16. Dezember 2013 - 8 K 3658/12 -, juris, gewählt worden ist, lässt darauf schließen, dass der Firma H. vom Antragsteller einmal ein unterzeichnetes Formular ausgehändigt worden ist, das diese vervielfältigt und in eigener Regie bundesweit verwendet. - VG Arnsberg, 01.12.2014 - 8 K 1351/14
Rechtmäßigkeit einer Untersagung des gewerblichen Einsammelns von Alttextilien
Mit Urteil vom 16. Dezember 2013 - 8 K 3658/12 - wies die Kammer die Klage ab; über die hiergegen eingelegte Berufung - beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig unter dem Aktenzeichen 20 A 2000/14 - wurde noch nicht entschieden.